Nach § 556 BGB ist der Vermieter von Wohnraum verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Versäumt er diese Frist, kann er keine Nachforderungen mehr an den Mieter stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Diese Regelung ist zumindest nicht direkt auf Gewerbemietverhältnisse anzuwenden.
Oftmals enthalten Gewerbemietverträge jedoch ebenfalls Fristen, innerhalb denen der Vermieter die Betriebskosten abzurechnen hat, ohne jedoch die Rechtsfolgen der Fristüberschreitung zu nennen. Der Bundesgerichtshof lehnt auch für diesen Fall eine analoge Anwendung des § 556 BGB ab. Danach verliert ein Vermieter gegenüber seinem gewerblichen Mieter seinen Anspruch auf Betriebskostenerstattung erst dann, wenn zu der Fristversäumung noch weitere Umstände hinzutreten, die den Mieter darauf vertrauen lassen, der Vermieter habe auf die Geltendmachung seiner Ansprüche verzichtet. Der bloße Zeitablauf genügt daher in aller Regel nicht.
Versäumnisurteil des BGH vom 17.11.2010
Aktenzeichen: XII ZR 124/09
NJW 2011, 445
NZM 2011, 121