Finanzämter können für verbindliche Auskünfte vom Steuerpflichtigen eine Auskunftsgebühr verlangen. Das Niedersächsische Finanzgericht hält in einem schwierigen Fall auch eine Gebühr in Höhe von 1.756 Euro nicht für unverhältnismäßig (6 K 12181/08). Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gesetzliche Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Eine Pflicht zur kostenfreien Auskunft kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das deutsche Steuersystem derart kompliziert ist, dass Steuerpflichtige auf Auskünfte der Finanzverwaltung angewiesen sind. Die Vielzahl der detaillierten Regelungen bietet dem Steuerzahler nämlich auch zahlreiche Möglichkeiten, gesetzeskonform Steuern zu sparen. Über diese Möglichkeiten muss der Staat nicht auch noch kostenlos informieren.
Urteile des BFH vom 30.03.2011
Aktenzeichen: I R 61/10, I B 136/10
DB 2011, 1032
DStR 2011, 858