Bei der Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausübt, ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. GmbH-Geschäftsführer-Gesellschafter sind regelmäßig Selbstständige, wenn sie mindestens 50 Prozent des Stammkapitals innehaben.
Urteil des BFH vom 20.10.2010
Aktenzeichen: VIII R 34/08
GmbHR 2011, 313
DStR 2011, 911