Das Abschleppen eines teilweise auf einem Radweg abgestellten Pkws ist verhältnismäßig und damit zulässig, wenn es den Radweg unter Berücksichtigung seiner jeweiligen Verkehrsbedeutung mehr als nur unwesentlich einengt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht von einer mehr als unwesentlichen Verengung aus, wenn der Radweg nur noch zu etwa zwei Dritteln für Radfahrer frei ist.
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.04.2011
Aktenzeichen: 5 A 954/10
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