Ein Münchner Fahrradfahrer, der häufig auf der vierspurigen Rosenheimer Straße unterwegs war, wandte sich vergeblich gegen die dort bestehende Radwegbenutzungspflicht. Sein Argument: Der neben den Fahrspuren führende Radweg sei mit 0,72 bis 1,29 Metern zu schmal und zudem in einem sehr schlechten Zustand. Der Fall ging bis vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Die Richter mussten zwar einräumen, dass die vorgeschriebene Mindestbreite für Fahrradwege von 1,50 Metern zum Teil deutlich unterschritten wurde. Dagegen wäre es für Radfahrer aber noch erheblich gefährlicher, die vielbefahrene vierspurige Straße zu benutzen. Der Radfahrer muss daher mit dem „geringeren Übel“ des mangelhaften Radweges leben und ausschließlich diesen benutzen.
Urteil des BayVGH vom 06.04.2011
Aktenzeichen: 11 B 08.1892
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