Bleibt ein sogenannter One-Night-Stand nicht ohne Folgen, kann sich der Vater des daraus hervorgegangenen Kindes vor Unterhaltsforderungen auch dann nicht mehr sicher sein, wenn er seinen Nachnamen nicht preisgegeben hat. Die Handynummer genügt. Das Amtsgericht Bonn hat auf Klage der sorgeberechtigten Mutter dem Kind einen Auskunftsanspruch gegenüber der Telekom zugesprochen, die nun den Namen des Anschlussinhabers und mutmaßlichen Vaters mitteilen muss.
Urteil des AG Bonn vom 08.02.2011
Aktenzeichen: 104 C 593/10
Pressemitteilung des AG Bonn