Nach 1579 Ziff. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung erst ab zwei bis drei Jahren von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen. Dabei ist die Dauer des Zusammenlebens nur ein wichtiges, aber nicht entscheidendes Indiz.
Die Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn die neuen Partner zunächst ein gutes Jahr in der Wohnung eines Partners zusammenlebten und dann eine gemeinsame neue Wohnung anmieten, deren Kosten sie gemeinsam tragen. Hier lässt sich daraus schließen, dass die Beziehung bereits nach insgesamt eineinhalb Jahren des Zusammenlebens für die Zukunft und auf Dauer angelegt und damit bereits hinreichend verfestigt ist.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 19.11.2010
Aktenzeichen: 7 UF 91/09
FF 2011, 121