Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Eine Schenkung in diesem Sinne liegt nach einem Urteil des Landgerichts Berlin auch dann vor, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand zuvor mithilfe einer Geldzuwendung des Beschenkten erworben hat.
Urteil des LG Berlin vom 28.09.2010
Aktenzeichen: 2 O 287/10
jurisPR-FamR 10/2011, Anm. 1