Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Dies kann selbst bei einem Vollzeitbeschäftigten zur Aufnahme einer zumutbaren Nebentätigkeit nach Feierabend oder am Wochenende verpflichten (u.a. Urteil des OLG Dresden vom 16.02.2005, 21 UF 22/05).
Das Oberlandesgericht Saarbrücken verneint die Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit jedoch jedenfalls dann, wenn der unterhaltspflichtige Vater seine Vollzeitbeschäftigung in Wechselschicht ausübt und dadurch besonderen Belastungen ausgesetzt ist.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 08.02.2011
Aktenzeichen: 9 WF 123/10
MDR 2011, 543