Vereinbaren die Parteien eines Wohnraummietvertrages eine Betriebskostenpauschale, die auch die Heizkosten erfasst, liegt darin ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften der Heizkostenverordnung, die bei Heizkosten stets eine verbrauchsabhängige Abrechnung verlangt. In einem solchen Fall geht die Heizkostenverordnung dieser Vereinbarung von Anfang an vor und steht deshalb, wenn der Vermieter die Heizkosten abrechnet, Nachforderungen nicht entgegen. Der hinsichtlich der Heizkosten unwirksame Teil der vereinbarten Pauschale ist dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Vorauszahlung zu behandeln.
Urteil des LG Heidelberg vom 25.02.2011
Aktenzeichen: 5 S 77/10
WuM 2011, 217