Das Sozialgericht Berlin hat sich mit der Frage befasst, wann Zahlungen von Verwandten auf die staatlichen Leistungen an einen Hartz IV-Empfänger anzurechnen sind. Anspruchsmindernd wirken sich in jedem Fall Geschenke und Unterhaltszahlungen aus. Behauptet der Hilfeempfänger, ein Geldbetrag sei ihm nur als Darlehen zur Verfügung gestellt worden, muss er dies nachweisen. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. Als Mindestvoraussetzung für einen ernstgemeinten Darlehensvertrag verlangt das Gericht, dass spätestens zum Zeitpunkt des Geldflusses eine konkrete Verabredung über die Rückzahlungsverpflichtung getroffen worden ist.
Urteil des SG Berlin vom 18.01.2011
Aktenzeichen: S 157 AS 26445/08
Pressemitteilung des SG Berlin