Nach § 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) entsteht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach erfüllter Wartezeit jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres. Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) jedoch berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Befand sich – wie im Streitfall – der Arbeitnehmer vom 16. August 2008 bis zum 15. Oktober 2008 in Elternzeit, zählt nur der Monat September als voller Kalendermonat. Der Jahresurlaub darf in diesem Fall daher nur um ein Zwölftel gekürzt werden.
Urteil des BAG vom 17.05.2011
Aktenzeichen: 9 AZR 197/10
Pressemitteilung des BAG