Der Verstoß eines Angestellten im öffentlichen Dienst gegen das Verbot, ohne Zustimmung des Arbeitgebers Belohnungen oder Geschenke anzunehmen, kann grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Dienstherr und Öffentlichkeit können erwarten, dass auch der bloße Anschein vermieden wird, ein Bestechungsversuch könne erfolgreich sein. Betreute Personen sollen nicht veranlasst werden, zusätzliche Leistungen für Dienste aufzubringen, auf die sie einen Rechtsanspruch haben.
Bei der Umsetzung dieser Grundsätze kommt es jedoch stets auf die Umstände des Einzelfalls an. In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall war ein Sparkassenangestellter von der Witwe eines ehemaligen Geschäftsstellenleiters zu einem Drittel zum Miterberben eingesetzt worden. Mit dem Ehepaar verband den Bedachten eine jahrelange Freundschaft. Allerdings betreute er die Erblasserin auch in Vermögens- und Geldangelegenheiten. Obwohl der Angestellte den Sparkassenvorstand umgehend von der Erbeinsetzung unterrichtet hatte, zog die Annahme der Erbschaft eine außerordentliche Kündigung nach sich.
Diese hatte vor dem Gericht allerdings keinen Bestand. Der Gekündigte verstieß durch die Erbschaftsannahme nicht gegen das tarifvertraglich normierte Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken im öffentlichen Dienst, dem auch Sparkassen zuzurechnen sind. Hierfür hätte objektiv ein enger Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der dienstlichen Tätigkeit bestehen müssen. Das war hier nicht der Fall. Allein der Umstand, dass der Angestellte die Erblasserin nicht ohne seine berufliche Tätigkeit kennengelernt hätte, reichte für die Annahme eines entsprechenden Kausalzusammenhangs nicht aus. Im Übrigen hatte sich der Bedachte durch die Anzeige des Vorfalls bei seinem Vorgesetzten absolut korrekt verhalten. Ob das Verhalten eine arbeitsrechtliche Abmahnung gerechtfertigt hätte, ließ das Gericht offen. Die sofortige Kündigung erwies sich jedenfalls als unwirksam.
Urteil des LAG Mainz vom 07.10.2010
Aktenzeichen: 2 Sa 306/10
Pressemitteilung des LAG Mainz