Eine Berufsunfähigkeitsversicherung verweigerte ihrem Versicherungsnehmer jegliche Ersatzleistung, weil er im Antragsformular die Frage nach Vorerkrankungen wahrheitswidrig mit „nein“ beantwortet hatte. Später erfuhr die Versicherung, dass der Versicherte mehrere ärztliche Behandlungen und Krankschreibungen wegen Prüfungsangst nicht angegeben hatte. Als der Versicherte arbeitsunfähig wurde, verweigerte die Versicherung unter Berufung auf die falschen Angaben jegliche Leistung.
Beim Verschweigen von Bagatellkrankheiten muss grundsätzlich die Versicherung darlegen, weshalb eine solche leichte Erkrankung bei Abschluss des Versicherungsvertrages als risikoerhöhend anzusehen ist. Im entschiedenen Fall war die Gefahrerhöhung jedoch offenkundig. Auch wenn die Krankheit – wie hier – angesichts der nur leichten körperlichen Symptome keiner besonderen Behandlung bedurfte, sind krankhafte Angstzustände, die sogar eine längere Krankschreibung nach sich ziehen, bei der Frage nach Vorerkrankungen zweifellos anzugeben. Da der Versicherte dies unterlassen hatte, verlor er sämtliche Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Urteil des LG Dortmund vom 10.03.2011
Aktenzeichen: 2 O 380/10
Versicherung und Recht kompakt 2011, 100