Das Landgericht Stuttgart erklärte folgende Klausel in einem Versicherungsvertrag wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unwirksam: „Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.“ Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen.
Diesen Anforderungen genügt die beanstandete Regelung nicht, weil der Verbraucher selbst bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht erkennen kann, wie hoch der Zuschlag ist, wenn er eine unterjährige Zahlungsweise wünscht. Ihm wird insbesondere nicht mitgeteilt, wie hoch die effektiven Zinssätze bzw. die Ratenzahlungszuschläge für verschiedene Arten der unterjährigen Zahlung sind.
Urteil des LG Hamburg vom 03.05.2011
Aktenzeichen: 312 O 334/10
Pressemitteilung des LG Hamburg