Einem Flugreisenden steht bei einer mehr als dreistündigen Ankunftsverspätung ein Ausgleichsanspruch zu, es sei denn, die Verspätung beruht auf einem außergewöhnlichen Umstand. Das Amtsgericht Rüsselsheim verneinte das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, wenn ein Flug wegen Erkrankung eines Crewmitglieds um einen Tag verschoben werden muss, bis entsprechendes Ersatzpersonal am Abflugort eingetroffen ist.
Zwar erkannte der Richter, dass es der Fluggesellschaft nicht zumutbar ist, an jedem Einsatzort permanent Ersatzpersonal bereitzuhalten. Der Ausfall eines Mitarbeiters in einem Unternehmen stellt jedoch ein gewöhnliches Unternehmerrisiko dar und kann daher nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden.
Urteil des AG Rüsselsheim vom 17.09.2010
Aktenzeichen: 3 C 598/10 (31)
RRa 2010, 278