Macht ein nicht selbstständig Tätiger über Jahre hinweg in seinen Einkommensteuererklärungen bewusst falsche Angaben zur Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte (hier 28 statt in Wirklichkeit 10 Kilometer), stellt dies eine strafbare Steuerhinterziehung dar. Das hat zur Folge, dass das Finanzamt die insofern zu hoch angesetzten Werbungskosten noch für 10 Jahre rückwirkend neu festsetzen und die entsprechende Einkommensteuer nachfordern kann.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29.03.2011
Aktenzeichen: 3 K 2635/08
StBW 2011, 458
BB 2011, 1174