Ein freiberuflich tätiger Informatiker ist nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht verpflichtet, für seinen zu Hause geschäftlich genutzten, internetfähigen PC Rundfunkgebühren zu bezahlen, wenn er auf demselben Grundstück bereits andere Empfangsgeräte wie Radio und Fernseher angemeldet hat. Dies führt zu einer Gebührenbefreiung für den Computer als „Zweitgerät“. Ob die „Erstgeräte“ privat oder gewerblich genutzt werden, spielt dabei keine Rolle.
Urteil des BayVGH vom 27.04.2011
Aktenzeichen: 7 BV 10.443
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