Viele würden sich gerne in einer der jährlich erscheinenden Reichenlisten wiederfinden. Manch einem ist eine derartige Veröffentlichung jedoch ein Dorn im Auge. So wehrte sich der Gründer des führenden Tiefkühlkostunternehmens „Bofrost“ gegen die Veröffentlichung seines Namens in der Liste „Die 100 reichsten Deutschen“ des Manager Magazins. Seine Unterlassungsklage blieb jedoch ohne Erfolg.
Das Landgericht München verneinte eine mit der Veröffentlichung verbundene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Vermögen, das Personen insbesondere durch ihre erfolgreiche Unternehmertätigkeit erwerben, trägt zur erheblichen Bekanntheit und zur zeitgeschichtlichen Bedeutung der Betroffenen bei. Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über solche Personen gibt der Pressefreiheit Vorrang vor dem Schutz der Privatsphäre.
Urteil des LG München vom 06.04.2011
Aktenzeichen: 9 O 3039/11
AfP 2011, 288