Der Nichtraucherschutz in Gaststätten ist in einigen Bundesländern (z.B. Nordrhein-Westfalen) in der Art geregelt, dass Gastwirte abgetrennte Raucherzimmer einrichten können. Hierzu hat nun das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass ein Gastwirt den Eingangsraum einer Gaststätte nicht zum Raucherraum machen darf, wenn dieser Bereich auch von nicht rauchenden Gästen benutzt wird. Das gilt auch dann, wenn die Gaststätte auch noch über einen anderen Eingang betreten werden kann, dieser Hintereingang jedoch nur mit einem beträchtlichen Umweg und für gehbehinderte oder ältere Gäste nicht oder nur äußerst beschwerlich genutzt werden kann.
Urteil des OVG Münster vom 20.04.2011
Aktenzeichen: 4 B 1703/10
Städte- und Gemeinderat 2011, Nr 7-8, 34