Das gewerbsmäßige Schreiben von Doktor- und Diplomarbeiten für andere stellt eine illegale Dienstleistung dar. Werbung für ein derartiges „Ghostwriting“ ist somit wettbewerbswidrig.
Nicht zu beanstanden ist es jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, wenn ein Anbieter bei einer sogenannten Adword-Werbung bei der Internetsuchmaschine Google die Suchbegriffe „Diplomarbeit“ und „kaufen“ wählt und diese Kombination auf einem oberen Platz als Treffer angezeigt wird. Der Wahl dieser Suchbegriffe ist für sich gesehen nicht zwingend das Angebot zu entnehmen, dass der Werbende Diplomarbeiten in dem Sinne verkauft, dass er es übernimmt, die Arbeiten anzufertigen, damit seine Kunden diese unerlaubterweise als eigene Leistung zu Prüfungszwecken einreichen können. Die Werbung ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn nur legale Hilfestellungen bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten, wie z.B. Literaturrecherchen, angeboten werden.
Urteil des OLG Köln vom 23.02.2011
Aktenzeichen: 6 U 178/10
JurPC Web-Dok. 94/2011
K&R 2011, 415