Bei der Werbung mit dem Testergebnis „Gut, 2,2, Ausgabe 12/2010“ der Stiftung Warentest muss nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main grundsätzlich auch der Rang des Qualitätsurteils im Rahmen des Gesamttests deutlich gemacht werden, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit „sehr gut“ bewertet worden sind. Daran ändert auch nichts, wenn das Testergebnis der beworbenen Waren innerhalb des gesamten Tests (gerade noch) über dem Durchschnitt lag.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 13.01.2011
Aktenzeichen: 6 W 177/10
GRURPrax 2011, 127
MDR 2011, 502