Der Bundesgerichtshof hält es für rechtlich zulässig, wenn eine Bank (hier Postbank) einem an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierten Werbeschreiben eine auf den Namen des jeweiligen Adressaten ausgestellte Kreditkarte und ein Formular beifügt, mit dem die Freischaltung der Karte nach Rücksendung an die Bank aktiviert werden kann.
Die Bundesrichter sahen darin keine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer Kreditkarte. Sie wussten aufgrund des Werbeschreibens auch, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt.
Urteil des BGH vom 03.03.2011
Aktenzeichen: I ZR 167/09
RdW 2011, 241