Auch Lernspiele können nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Nachahmung eines Lernspiels, das mehrere Übungshefte und ein Kontrollgerät enthält. So besteht das Kontrollgerät eines der Lernspiele aus einem flachen Kunststoffkasten, in dem zwölf quadratische Plättchen in zwei Reihen zu je sechs Plättchen auf dafür vorgesehenen Feldern liegen. Die Plättchen sind auf der Vorderseite von eins bis zwölf durchnummeriert und auf der Rückseite mit roten, blauen oder grünen Farbmustern versehen. Die Aufgabe des lernenden Kindes besteht darin, die Plättchen nach der Aufgabenstellung des Übungsheftes einem bestimmten Feld zuzuordnen. Hat das Kind die Aufgabe richtig gelöst, kann es dies, wenn es das Kontrollgerät umdreht, daran erkennen, dass die Rückseiten der Plättchen ein harmonisches, im Übungsheft zur Kontrolle abgebildetes Muster bilden.
Dem Urheberrechtsschutz steht nicht entgegen, dass die Lernaufgaben und deren Darstellung nur einfachsten „wissenschaftlichen“ Erkenntnissen entsprechen. Eine unzulässige Nachahmung liegt auch dann vor, wenn sich die Inhalte und Aufgaben der Übungshefte des Nachahmenden von denen des Urhebers unterscheiden. Ausreichend ist die Übernahme der ausgefallenen Spielidee.
Urteil des BGH vom 01.06.2011
Aktenzeichen: I ZR 140/09
NSW UrhG § 2