Ein Radfahrer kam wegen eines Reifenplatzers vom Radweg ab. Um einem auf dem daneben gelegenen Gehweg ordnungswidrig abgestellten Roller auszuweichen, prallte er gegen einen Laternenmast und verletzte sich dabei. Er machte den Rollerfahrer für den Unfall mitverantwortlich.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Schadensersatzklage des Radlers ab. Der Fahrer bzw. Halter eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs haftet nur dann für den Unfall eines anderen Verkehrsteilnehmers, wenn sich gerade die Gefahr realisiert hat, die erkennbar mit dem verkehrswidrigen Abstellen verbunden ist (Beispiel: Sichtbehinderung an Kreuzung durch Falschparker). Einen solchen Fall verneinte das Gericht hier. Den Radfahrer traf somit das alleinige Verschulden an dem Sturz.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 26.07.2007
Aktenzeichen: 8 O 2722/07
DAR 2007, 709