Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bremen zeigt, dass Internetanbieter erhebliche Beweisprobleme beim Nachweis eines online abgeschlossenen Vertrags haben können, wenn der Vertragspartner bestreitet, dass er die entsprechenden Erklärungen selbst abgegeben hat, bzw. dass der in seinem Namen Handelnde hierzu berechtigt war. Im Zivilprozessrecht gilt der Grundsatz, dass derjenige, der Ansprüche aus einem Vertrag herleitet, im Bestreitensfall die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen muss.
Beruft sich das Internetunternehmen auf den Inhalt einer bestimmten Website, auf der die zum Vertragsschluss erforderlichen Eingaben angeblich vorgenommen wurden, kann dieser Beweis verlässlich nur unter Verwendung einer elektronisch qualifiziert signierten Dokumentation mit abgeglichenen Zeitstempeln erbracht werden. Ansonsten bleiben dem Anspruchsteller nur weniger belastbare Beweismittel wie Ausdrucke oder Zeugenaussagen. Im entschiedenen Fall scheiterte der Betreiber der Auktionsplattform eBay an diesen hohen prozessrechtlichen Hürden. Er konnte letztlich die Eröffnung eines Mitgliedskontos nicht nachweisen, nachdem der vermeintliche Vertragspartner jegliche Mitwirkung an der Onlineanmeldung bestritten hatte. Er hatte behauptet, ein mittlerweile wegen Betrugs in Haft sitzender Bekannter habe den Account ohne sein Wissen eröffnet und dabei seine Bankverbindung angegeben. Im Ergebnis musste eBay die vom Konto eingezogenen Vermittlungsprovisionen wieder erstatten.
Urteil des AG Bremen vom 10.03.2011
Aktenzeichen: 9 C 58/10
jurisPR-ITR 11/2011, Anm. 3