Wer sich auf dem Computer einer Privatperson mittels einer vorher heimlich installierten Trojaner-Software, durch die die Aktivierung von Webcams auf dem angegriffenen Rechner ermöglicht wird, Aufnahmen aus dem privaten Lebensbereich des Opfers beschafft, macht sich des Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB strafbar. Die Tat kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Urteil des AG Düren vom 10.12.2010
Aktenzeichen: 10 Ls 275/10
K&R 2011