Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unwirksam erklärt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Bank für die vereinnahmte Kontoführungsgebühr keine Sonderleistung erbringt, sondern mit der Führung des Darlehenskontos lediglich ihrer Rechnungslegungspflicht genügt, die eingehenden Darlehensraten ordnungsgemäß zu verbuchen und den Kunden darüber zu informieren.
Urteil des BGH vom 07.06.2011
Aktenzeichen: XI ZR 388/10
BB 2011, 1473