Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung unterliegen nur dann nicht der Lohnsteuerpflicht, wenn die Freigrenze von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Selbst bei einer nur geringfügigen Überschreitung ist dann der gesamte Betrag zu versteuern. An der strikten Anwendung der betragsmäßigen Beschränkung ändert auch die besondere Bedeutung der Betriebsveranstaltung (hier Firmenjubiläum einer großen Aktiengesellschaft) nichts. Bei der Berechnung der Gesamtaufwendungen sind auch die Reisekosten für auswärtige Mitarbeiter zu berücksichtigen.
Urteil des FG Düsseldorf vom 07.10.2010
Aktenzeichen: 16 K 1295/09 (nicht rechtskräftig)
DStZ 2011, 505