Ein Autofahrer wurde wegen Erreichens der zulässigen Grenze seines Punktekontos in der Flensburger Verkehrssünderkartei zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens (MPU) aufgefordert. Da er die Kosten für das Gutachten nicht aufbringen konnte, gab er seinen Führerschein freiwillig bei der Straßenverkehrsbehörde ab. Nach erfolgreicher Absolvierung eines Aufbauseminars erhielt er fünf Monate später auf Antrag seinen Führerschein zurück. Nach einem neuerlichen Verkehrsverstoß war die zulässige Punktezahl jedoch wieder erreicht. Der Betroffene meinte, die Voreintragungen hätten durch seinen zwischenzeitlichen Verzicht auf die Fahrerlaubnis gelöscht werden müssen. Der Rechtsstreit ging bis vor das Bundesverwaltungsgericht, das sich der Meinung der Führerscheinstelle anschloss.
Das Gesetz sieht die Löschung von Voreintragungen nur für den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Diese Regelung ist nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Einer analogen Anwendung dieser Regelung stand entgegen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen hat. Der Autofahrer musste daher wegen der neuerlichen Überschreitung der zulässigen Höchstpunktezahl erneut an einem Aufbauseminar teilnehmen.
Urteil des BVerwG vom 03.03.2011
Aktenzeichen: 3 1.10
RdW 2011, 255