Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Recht der Wohnungseigentümer auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben ist. Der Auskunftsanspruch zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan steht zunächst allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Erst wenn die Gemeinschaft trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers hiervon keinen Gebrauch macht, kann dieser allein die Auskunft verlangen. Ein eigener Auskunftsanspruch besteht unabhängig von den übrigen Miteigentümern auch bei Angelegenheiten, die ausschließlich den einzelnen Wohnungseigentümer betreffen.
Urteil des BGH vom 11.02.2011
Aktenzeichen: V ZR 66/10
MDR 2011, 413
WuM 2011, 314