Die permanente Überwachung des Eingangsbereichs eines Mehrfamilienhauses mittels einer Videokamera stellt eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Hausbewohner und deren Besucher dar. Hingegen sind Videokameras, die in die Klingelanlage des Hauses integriert sind und die nur bei Betätigen einer ausgewählten Klingel angeschaltet werden und deren Bilder nur in der dazugehörigen Wohnung sichtbar sind, rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die mehr oder weniger theoretische Möglichkeit nichts, durch manipulative Eingriffe die Konfiguration einer Videokamera im Klingeltableau so zu ändern, dass sie unabhängig vom Betätigen der Klingeln aktiviert werden kann.
Urteil des BGH vom 08.04.2011
Aktenzeichen: V ZR 210/10
WuM 2011, 386
MDR 2011, 778