Ein türkisches Paar beauftragte einen Hochzeitsveranstalter mit der Durchführung einer Hochzeitsfeier für 620 Gäste. Von dem vereinbarten Preis sollte etwa die Hälfte „schwarz“ gezahlt werden. Wegen eines Versäumnisses des Veranstalters konnte die Hochzeitsfeier schließlich nur in einem kleineren Saal mit 400 Gästen stattfinden. Das Paar verlangte Schadensersatz, u.a., weil ihm durch die Ausladung von 220 Gästen Geld- und Goldgeschenke im Wert zwischen jeweils 50 und 100 Euro entgangen waren.
Vertragliche Ansprüche schloss das mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Frankfurt von vornherein aus, da der Vertrag wegen der Schwarzgeldabrede von Anfang an als nichtig anzusehen war. Im Übrigen wäre der Veranstalter auch bei einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Vertrag nicht zum Ersatz der entgangenen Geschenke verpflichtet gewesen. Der Zweck einer Hochzeitsfeier ist nicht – wie bei einer gewerblichen Veranstaltung – darauf ausgerichtet, Gewinne zu erzielen. Die von dem Hochzeitsveranstalter übernommene Pflicht bestand daher nicht darin, dem Hochzeitspaar zu Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen, auch wenn diese in besonderem Maße als landestypisch anzusehen sind.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 16.05.2011
Aktenzeichen: 19 W 29/11
BB 2011, 1474