Nach § 1587c Nr. 1 kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Durchführung des anlässlich einer Ehescheidung grundsätzlich vorzunehmenden Versorgungsausgleichs ausschließen, wenn dies für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Neben anderen Unbilligkeitsgründen (z.B. Verletzung der Unterhaltspflicht) kann auch die kurze Ehezeit bei der Bewertung des Vorliegens einer groben Unbilligkeit zu berücksichtigen sein. Bestand die Ehe jedoch mindestens zwei Jahre, ist auch versorgungsrechtlich von einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Sofern nicht andere gravierende Unbilligkeitsgründe vorliegen, ist auch bei einer derart kurzen Ehedauer der Versorgungsausgleich durchzuführen.
Beschluss des Thüringer OLG vom 19.05.2011
Aktenzeichen: 1 UF 93/11
NJW-Spezial 2011, 422