Sind die Erben eines Nachlasses nicht bekannt, werden nicht selten sogenannte Erbenermittler beauftragt, den oder die Erben ausfindig zu machen. Meist handelt es sich dabei um spezialisierte Privatdetektive und Auskunfteien.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass einem Erbenermittler die Einsicht in Nachlassakten verweigert werden kann. Das Recht auf Akteneinsicht setzt stets ein vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art voraus. Hierzu zählt nicht das allgemeine berufliche Interesse eines gewerblichen Erbenermittlers.
Beschluss des KG Berlin vom 18.01.2011
Aktenzeichen: 1 W 340/10
jurisPR-FamR 10/2011, Anm. 3
ErbR 2011, 158