Geht ein seinem Kind unterhaltspflichtiger Elternteil trotz Wegfall der Erwerbsobliegenheit einer Erwerbstätigkeit nach, richtet sich die Bemessung seines unterhaltsrelevanten Einkommens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, da es im Einzelfall unterschiedliche Gründe dafür gibt, ungeachtet des Alters weiterzuarbeiten.
Setzt ein niedergelassener Arzt nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren und trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen seine freiberufliche Tätigkeit fort, ist die Arbeitsleistung unterhaltsrechtlich als überobligatorisch anzusehen. Dies hat für das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Folge, dass das aus der Weiterarbeit erzielte Erwerbseinkommen bei der Berechnung des Kindesunterhalts lediglich zu 50 Prozent anzurechnen ist.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.02.2011
Aktenzeichen: 2 UF 45/09
NJW-Spezial 2011, 229
FamFR 2011, 174