Die sogenannte Umbettung eines einmal beerdigten Toten kann nur in Ausnahmefällen aus ganz besonderen Gründen verlangt werden. Ein derartiges Verlangen kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn Bestattungsart und -ort nicht dem erklärten Willen des Verstorbenen entsprechen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht anhand objektiver Anhaltspunkte ermittelbar, hat im Regelfall die Totenruhe Vorrang vor dem Umbettungswunsch der Angehörigen.
So lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Umbettung eines vor 52 Jahren Verstorbenen, der im zweiten Weltkrieg aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland geflüchtet und 1959 in Niederbayern beerdigt worden war, wegen Wahrung der Totenruhe als unzulässig ab. Für den Wunsch des Verstorbenen, nach so langer Zeit in einem Familiengrab in Bosnien-Herzegowina beerdigt zu werden, sah das Gericht keinen Anhaltspunkt.
Urteil des BayVGH vom 08.06.2011
Aktenzeichen: 4 ZB 11.566
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