Wer nach einer im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeit gegenüber der Behörde wahrheitswidrig eine andere Person angibt, die Täter zum Vorfallszeitpunkt gewesen sein soll, kann sich der falschen Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB strafbar machen. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift kommt – so das Oberlandesgericht Celle – aber dann nicht mehr in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Benennung die Verjährungsfrist gegenüber der anderen Person bereits abgelaufen ist.
Beschluss des OLG Celle vom 21.06.2007
Aktenzeichen: 32 SS 89/07
DAR 2007, 713