Ein Motorradfahrer musste einem hinter einer lang gezogenen Linkskurve eine Landstraße unachtsam überquerenden Fußgänger ausweichen und stürzte dabei. Im Prozess stellte ein Gutachter fest, dass der Motorradfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h überschritten hatte. Das mit der Unfallabwicklung befasste Oberlandesgericht Saarbrücken sah die Hauptursache für den Unfall in dem Verhalten des Fußgängers. Da jedoch nicht auszuschließen war, dass dieser beim Betreten der Fahrbahn das mit leicht überhöhter Geschwindigkeit fahrende Motorrad noch nicht gesehen hatte, musste der Motorradfahrer ein Drittel seines Schadens selbst tragen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 13.04.2010
Aktenzeichen: 4 U 425/09
DAR 2011, 330