Eine Invaliditätszusatzversicherung soll dem Versicherten – wie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Schutz vor der gesundheitsbedingten Unfähigkeit bieten, den Beruf oder eine Vergleichstätigkeit ausüben zu können. Dabei kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten darüber, was unter zumutbarer Vergleichstätigkeit zu verstehen ist.
Hierzu hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass ein im Außendienst im Bereich „Mobiler Dienst Kleininstandsetzungen“ eines großen Telekommunikationsunternehmens fest angestellter Mitarbeiter, der wegen einer Krebserkrankung diese Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, nicht auf eine nach entsprechender Umschulung nun ausgeübte reine Bürotätigkeit verwiesen werden kann. Diese Tätigkeit setzt keine ähnliche Ausbildung und keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Sie stellt nach den Versicherungsbedingungen somit keine Vergleichstätigkeit dar. Die Versicherung bleibt daher selbst dann zur Zahlung einer Invaliditätsrente verpflichtet, wenn der Versicherte mit seiner neuen Arbeit dasselbe oder – wie hier – sogar mehr verdient als vorher.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.05.2011
Aktenzeichen: 12 U 45/11
ZfSch 2011, 400