Schätzt ein Arbeitnehmer die Freundin seines Arbeitgebers um neun Jahre zu alt, kann dies als Beleidigung gewertet werden und u.U. sogar eine Kündigung nach sich ziehen. Das Arbeitsgericht Mannheim wies jedoch darauf hin, dass solche Verfehlungen in der Regel erst nach einer vorherigen Abmahnung Anlass zu einer Kündigung geben können. In dem konkreten Fall einigten sich die Parteien auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Vergleich des ArbG Mannheim vom 24.03.2011
Aktenzeichen: 3 Ca 406/10
Pressemitteilung des ArbG Mannheim