Eine Mieterin hatte erfolglos versucht, ihre Nachbarin verabredungsgemäß telefonisch zu erreichen. Als sie an der Wohnungstür klingelte, meinte sie, ein Stöhnen in der Wohnung zu hören. Da die Tür nicht geöffnet wurde, rief die Frau die Feuerwehr, die die Wohnung aufbrach. Diese war jedoch leer. Die Bewohnerin hatte keinerlei Verständnis für die „Rettungsaktion“ und verlangte von der fürsorglichen Nachbarin Schadensersatz wegen der zerstörten Tür von knapp über 1.000 Euro.
Das Landgericht Berlin verneinte eine Zahlungsverpflichtung der Nachbarin. Derjenige, der nach hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall in einer Nachbarwohnung die Feuerwehr ruft, kann nicht für den Schaden haftbar gemacht werden, der durch das Aufbrechen der Wohnungstür durch Feuerwehrleute entsteht. Gerade in dem konkreten Fall war es nicht zu beanstanden, dass die Nachbarin eine Notlage angenommen und die Feuerwehr gerufen hat. Auch hatte die Feuerwehr eigenständig geprüft, was zu tun ist und sich entschlossen, die Tür aufzubrechen. Letztlich diente die ganze Aktion dem Schutz der Bewohnerin, die somit selbst für den Schaden aufkommen musste.
Urteil des LG Berlin vom 26.01.2011
Aktenzeichen: 49 S 106/10
Grundeigentum 2011, 614
NJW-RR 2011, 821