Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Verbraucher gegenüber von Fernwärmelieferanten verwendeten Preisanpassungsklauseln mit zwei Urteilen gestärkt. Preisanpassungsklauseln werden den Anforderungen der Fernwärmeverordnung nur dann gerecht, wenn sie neben einem Marktelement auch ein Kostenelement enthalten. Nur hierdurch wird sichergestellt, dass neben der Kostenentwicklung auf dem Wärmemarkt auch die dem Versorgungsunternehmen entstehenden Kosten der Erzeugung und der Bereitstellung (z.B. Transport, Verteilung) von Fernwärme bei einer Preisanpassung angemessen berücksichtigt werden. Darüber hinaus verlangt die gesetzliche Regelung, Preisanpassungsklauseln so transparent zu gestalten, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung aus der Formulierung hinreichend erkennen kann.
Im ersten Fall eines kommunalen Versorgungsunternehmens waren bei der Preisanpassungsklausel die konkreten Kosten der Erzeugung der Fernwärme unberücksichtigt geblieben. Im zweiten Fall beanstandeten die Richter, dass bei der für Verbraucher ohnehin schwer nachzuvollziehenden Formel für die Preisanpassung „AP = AP0 x (0,5 x—-+ 0,2 x—-+ 0,3 x fEG)“ der Faktor „fEG“ (= jeweiliger Preisänderungsfaktor im Gasbezug) nicht den Transparenzanforderungen entspricht, weil dem Kunden nicht offen gelegt wird, wie sich dieser Faktor berechnet. In beiden Fällen erklärten die Karlsruher Richter die verwendeten Preisanpassungsklauseln für unwirksam.
Urteil des BGH vom 06.04.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 66/09
WM 2011, 1042
BB 2011, 1421