Nach der Studienordnung der Universität Mainz kann bei einem Studienbewerber im Wege des Nachteilausgleichs eine bessere Abiturnote berücksichtigt werden, wenn er nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen.
Einem Studienplatzbewerber, der in seiner Schulzeit eine Klassenstufe übersprungen hat, muss nach einem Urteil des Mainzer Verwaltungsgerichts bei der Vergabe von Studienplätzen jedoch keine (fiktive) bessere Abiturnote zugerechnet werden. Eine Schulklasse zu überspringen, stellt eine bewusste Entscheidung des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten dar und ist daher nicht als „nicht selbst zu vertretender Grund“ im Sinne des Nachteilausgleichs anzusehen.
Urteil des VG Mainz vom 27.04.2011
Aktenzeichen: 6 L 494/11.MZ
Pressemitteilung des VG Mainz