Nach Auffassung des Amtsgerichts München stellt eine Verkürzung der Nachtruhe durch ungünstige Flugzeiten auf wenige Stunden (hier Abflug in Deutschland um 22.25 Uhr und Ankunft in der Türkei um 02.25 Uhr) keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar, wenn bei der Buchung keine verbindlichen Reisezeiten genannt wurden. Bei der Beeinträchtigung des Reisenden durch ungünstige Abflugzeiten ist stets ein objektiver Maßstab anzulegen. Auf die individuelle Konstitution des Touristen (z.B. wegen dessen Alters) kommt es daher nicht an.
Urteil des AG München vom 30.12.2010
Aktenzeichen: 173 C 23180/10
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