Einen Pkw-Fahrer, der auf der Überholspur mit einem vor ihm ohne zu blinken auf seine Fahrspur wechselnden Lkw kollidiert, trifft auch dann keine Mithaftung an dem Schaden, wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um ca. 20 km/h überschritten hat, und der Unfall möglicherweise bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. Allein die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit in diesem Umfang stellt kein schuldhaftes Verhalten dar. Gegenüber dem Lkw tritt in der Regel auch die erheblich geringer einzustufende Betriebsgefahr des Pkws völlig zurück.
Urteil des OLG München vom 02.02.2007
Aktenzeichen: 10 U 4976/06
NJW-Spezial 2007, 570
NWB 2007, 3412