Wer seine EC-Karte im verschlossenen Handschuhfach eines verschlossenen Pkws liegen lässt, verstößt in grob fahrlässiger Weise gegen die dem Karteninhaber obliegenden Sorgfaltspflichten. Werden daraufhin nach einem Diebstahl der Karte vom Konto des Karteninhabers unberechtigte Abhebungen vorgenommen, steht ihm kein Ersatzanspruch gegenüber der kontoführenden Bank zu.
Urteil des LG Berlin vom 22.06.2010
Aktenzeichen: 10 S 10/09
MDR 2010, 1206
NJW-RR 2011, 352