Eine Steuerermäßigung für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG ist nur möglich, wenn es sich um Renovierungen, Sanierungen und Modernisierungen sowie Erhaltungsmaßnahmen handelt.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht lehnte die Abzugsfähigkeit der Kosten für den Einbau einer neuen Küche in den Neubau des Steuerpflichtigen ab. Nicht unter die gesetzliche Regelung für die Abzugsfähigkeit haushaltsnaher Dienstleistungen fallen alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Hierzu gehört auch der Einbau einer Küche, wenn dieser – wie hier – unmittelbar im zeitlichen und ablauftechnischen Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses steht. Dann liegt zweifellos keine und Modernisierungsmaßnahme vor.
Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 02.02.2011
Aktenzeichen: 2 K 56/10
DStZ 2011, 340
DStRE 2011, 741