Das heimliche Mithören eines Telefongesprächs verletzt das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächspartner in eklatantem Maße. Geschieht Derartiges im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, stellt sich die wichtige Frage, ob der unerlaubt Mithörende im Prozess zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Zeuge gehört und der Inhalt des Gesprächs als Beweis verwertet werden kann.
Das Landesarbeitsgericht München berief sich auf die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in einem früheren Fall (6 AZR 189/08) aufgestellt hat. Danach ist in solchen Fällen nicht generell von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen. Vielmehr ist zu unterscheiden, ob der das Gespräch mithörende Dritte durch die Prozesspartei hierzu zielgerichtet veranlasst worden ist oder, ob der Dritte zufällig, ohne dass ein anderer etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mitgehört hat. In der ersten Konstellation besteht ein Beweisverwertungsverbot, während der zufällig Mithörende als Zeuge vernommen werden darf.
Urteil des LAG München vom 09.12.2010
Aktenzeichen: 3 Sa 682/09
jurisPR-ArbR 22/2011, Anm. 3
Es ist also von entscheidender Bedeutung, dass Beweismaterial auf rechtlich einwandfreie Weise gesammelt wird. Die Einschaltung einer Detektei kann dabei hilfreich sein.