Werden durch das Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in ein peer-to-peer Netzwerk Urheberrechte des Berechtigten verletzt, so kann dieser von dem Telekommunikationsunternehmen, über dessen Netz die Rechtsverletzung begangen wird, Auskunft über die persönlichen Daten des Verletzers verlangen. Voraussetzung ist allerdings u.a., dass die Rechtsverletzung ein „gewerbliches Ausmaß“ erreicht hat. Davon ist bei einem Kinofilm bis zum Ablauf von sechs Monaten gerechnet ab dem Erscheinungsdatum des Werkes auszugehen.
Unter besonderen Umständen kann auch nach Ablauf eines halben Jahres von einem „gewerblichen Ausmaß“ der Rechtsverletzung gesprochen werden. Dies nahm das Oberlandesgericht Köln bei der Veröffentlichung des Kriegsfilms „Tödliches Kommando – The Hurt Locker“ an, der drei Monate nach seiner Veröffentlichung in Deutschland auf DVD mit mehreren Oscars ausgezeichnet wurde. Das Gericht ging angesichts der Bedeutung der Auszeichnung davon aus, dass vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Oscarverleihung eine neue Frist von sechs Monaten in Lauf gesetzt wurde. Somit bestand der Auskunftsanspruch auch noch neun Monate nach dem Erscheinungsdatum.
Beschluss des OLG Köln vom 05.05.2011
Aktenzeichen: 6 W 91/11
JurPC Web-Dok. 114/2011
GRUR-RR 2011, 308
Wenn Urheberrechtsverletzungen auch arbeitsrechtliche Auswirkungen haben, dann ist es sinnvoll einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Dieser kann denn Fall aus der Perspektive des Arbeitsrechts bewerten und bei einer bevorstehenden oder schon erfolgten Kündigung helfen.